Der Freytag - Die drei Freisprüche - Nürnberg 1946 – 2026
Der Text blickt achtzig Jahre nach den Nürnberger Urteilen auf einen oft übersehenen Aspekt des Prozesses: die drei Freisprüche von Hjalmar Schacht, Franz von Papen und Hans Fritzsche. Gerade sie, so die zentrale These, verliehen dem Tribunal Glaubwürdigkeit. Denn ein Gericht beweist seine Unabhängigkeit nicht allein durch harte Strafen, sondern dadurch, dass es zwischen persönlicher Schuld, politischer Verantwortung und nicht ausreichend belegter strafrechtlicher Schuld unterscheidet.Von 24 Angeklagten standen schließlich 22 vor Gericht. Zwölf erhielten Todesurteile, sieben Haftstrafen und drei wurden freigesprochen. Nürnberg setzte damit Maßstäbe für das internationale Strafrecht, war aber zugleich juristisch umstritten. Besonders das Rückwirkungsverbot stellte die Frage, ob Handlungen bestraft werden dürfen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch nicht eindeutig als individuelle Straftaten kodifiziert waren. Der Text stellt dazu die Positionen von Carl Schmitt und Gustav Radbruch gegenüber und fragt grundsätzlich nach dem Verhältnis von gesetztem Recht und Gerechtigkeit.Mit Walter Benjamin, Hannah Arendt und Karl Jaspers erweitert die Kolumne diese juristische Debatte um philosophische Fragen nach Gewalt, Schuld und persönlicher Verantwortung. Nürnberg habe nicht versucht, das Unermessliche der nationalsozialistischen Verbrechen zu „messen“, sondern konkrete Handlungen einzelner Personen zu beurteilen: Wer wusste was, wer befahl, wer entschied?Am Ende schlägt der Text den Bogen zur heutigen internationalen Strafjustiz und zum geplanten Sondertribunal zum Aggressionskrieg gegen die Ukraine. Die entscheidende Lehre aus Nürnberg bleibt dabei zeitlos: Recht zeigt seine Stärke nicht durch möglichst viele Verurteilungen, sondern durch die Fähigkeit, individuelle Schuld sorgfältig zu prüfen und im Zweifel auch freizusprechen.

Achtzig Jahre nach den Nürnberger Urteilen: Warum ein Gericht erst dort glaubwürdig wird, wo es nicht verurteilt
Ein Montag im Justizpalast
Es gibt Sätze, die durch ihre Wiederholung erschrecken. Am Nachmittag des 1. Oktober 1946 fällt im Saal 600 des Nürnberger Justizpalastes zwölfmal derselbe: Das Gericht verurteile den Angeklagten wegen der Anklagepunkte, in denen er schuldig befunden worden sei, zum Tode durch den Strang. Elf Männer werden einzeln vorgeführt, einer, Martin Bormann, ist gar nicht anwesend. Der Präsident des Tribunals, der Brite Geoffrey Lawrence, liest ohne erhobene Stimme. Urteile von weltgeschichtlichem Rang sind selten Schauspiele; meist sind es Verwaltungsakte, die Geschichte machen.
Am Vortag, einem Montag, hatte das Gericht die Rechtsgrundlagen und die Tatkomplexe abgehandelt, am Dienstagmorgen um halb zehn folgten die Schuldsprüche, nach der Mittagspause die Strafen. Achtzig Jahre ist das nun schon her, und wer hier in Franken lebt, braucht keinen Kalender, um es zu wissen: Die Stadt trägt ihr Datum wie eine Narbe, die man nicht mehr sieht, aber spürt, wenn das Wetter umschlägt.
Man erinnert an Nürnberg gewöhnlich mit den zwölf Todesurteilen. Ich möchte an diesem Freitag von den drei Freisprüchen sprechen, denn erst sie machen aus einem Tribunal der Sieger ein wirkliches Gericht. Der Weg dorthin führt über einen Bankier, einen Diplomaten und einen Rundfunkmann, über Heidelberg und Basel – und am Ende, so viel sei verraten, nach Den Haag.
Zwölf, sieben, drei
Die Arithmetik des Urteils ist rasch erzählt. Vierundzwanzig Männer waren angeklagt worden; Robert Ley erhängte sich im Oktober 1945 in seiner Zelle, Gustav Krupp wurde für verhandlungsunfähig erklärt. Von den zweiundzwanzig, die übrig blieben – Bormann wurde in Abwesenheit verhandelt –, erhielten zwölf das Todesurteil, drei lebenslange Haft, vier Freiheitsstrafen zwischen zehn und zwanzig Jahren; drei wurden freigesprochen. Hermann Göring entzog sich dem Strang in der Nacht vor der Vollstreckung durch Gift, die zehn anderen wurden am 16. Oktober im Nürnberger Gefängnis gehängt. Als verbrecherisch erklärte das Gericht das Führerkorps der NSDAP, die Gestapo, den Sicherheitsdienst und die SS; SA, Reichsregierung, Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht blieben davon ausgenommen.
Dass all dies in Nürnberg geschah, war weder Zufall noch bloßer Zynismus, sondern eine Mischung aus beidem. Der Justizpalast an der Fürther Straße hatte den Bombenkrieg weitgehend überstanden, während die Altstadt seit dem 2. Januar 1945 in Trümmern lag; ein Gefängnis war angeschlossen, der Saal groß genug. Und die Stadt der Reichsparteitage, in der 1935 die Rassengesetze verkündet worden waren, bot der Geschichte eine Pointe, die kein Regisseur besser hätte setzen können. Franken lieferte dafür die Kulisse für Triumph und Abrechnung gleichermaßen.
Das ist die Statistik der Härte, und sie beweist wenig. Ein Gericht, das nur Todesurteile spricht, ist ein Exekutionskommando mit Protokoll. Interessant wird ein Verfahren dort, wo es zögert.
Der Bankier, der Diplomat, der Rundfunkmann
Hjalmar Schacht war Reichsbankpräsident und Wirtschaftsminister, der Finanzier der deutschen Wiederaufrüstung; Franz von Papen der Steigbügelhalter von 1933, später Botschafter in Wien und Ankara; Hans Fritzsche ein Abteilungsleiter im Propagandaministerium, dessen Stimme aus dem Radio bekannter war als sein Name. Alle drei wurden freigesprochen. Der sowjetische Richter Iona Nikitschenko widersprach, wie er auch der lebenslangen Haft für Rudolf Heß widersprach, die er für zu milde hielt.
Die Szene danach hat etwas Tragikomisches. Die Freigesprochenen traten lächelnd vor die Presse – Schacht, berichtete der Korrespondent der Associated Press, so streitlustig wie eh und je –, verbrachten die Nacht aber noch einmal in ihren Zellen, weil sich kein Transport organisieren ließ. Noch am selben Tag kündigte der bayerische Ministerpräsident Wilhelm Hoegner an, wer von ihnen in der amerikanischen Zone bleibe, werde vor eine Spruchkammer gestellt; das bedeute mehrere Jahre Arbeitslager. Die deutsche Justiz war also strenger als das internationale Gericht, ein Umstand, der in der späteren Erzählung von der Siegerjustiz erstaunlich selten vorkommt.
Ich sage das nicht, um die drei reinzuwaschen. Schacht hatte als Reichsbankpräsident die Gründung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel mitbetrieben, jener Institution, deren Rolle in den Jahren danach bis heute die Historiker beschäftigt. Aber der Freispruch ist kein Betriebsunfall, sondern der Beweis, dass geprüft wurde. Bei allen dreien hielt das Gericht die Beweise für die konkreten Anklagepunkte nicht für hinreichend. Dass Papen als Botschafter in Wien den Boden für den Anschluss bereitet hatte, rechnete es der politischen Skrupellosigkeit zu, nicht dem Verbrechen, und Fritzsche stand in der Hierarchie zu weit unten, um Krieg und Mord mitbeschlossen zu haben. Die Freisprüche ziehen die Grenze zwischen Rache und Recht, und sie ziehen sie mit der ganzen Unbequemlichkeit, die Grenzen eigen ist.
Das Rückwirkungsverbot und seine Gegner
Der stärkste Einwand gegen Nürnberg war nie das Mitleid mit den Angeklagten, sondern die Juristerei: nullum crimen, nulla poena sine lege, kein Verbrechen und keine Strafe ohne vorheriges Gesetz. Das Verbrechen des Angriffskriegs, so lautete der Vorwurf, sei 1939 nirgends als individuell strafbar kodifiziert gewesen. Niemand hat das brillanter formuliert als Carl Schmitt, der 1945 für die Verteidigung des Industriellen Friedrich Flick ein Gutachten verfasste, das erst Jahrzehnte später erschien, und der die Kriminalisierung des Krieges als Verwandlung des Feindes in den Verbrecher beschrieb. Zu den Fußnoten, die man nicht vergessen sollte, gehört die Ironie, dass Schmitt im Frühjahr 1947 selbst in Nürnberg einsaß, als möglicher Angeklagter eines Folgeprozesses, und nach wochenlangen Verhören entlassen wurde, ohne dass Anklage erhoben worden wäre.
Die Antwort kam von der anderen Seite des Faches. Gustav Radbruch, der Heidelberger Rechtsphilosoph und einstige Reichsjustizminister der Weimarer Republik, veröffentlichte 1946 seinen Aufsatz über „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“. Sein Gedanke, später als Radbruchsche Formel berühmt: Das positive Gesetz geht der Gerechtigkeit vor, selbst wenn es inhaltlich ungerecht ist, es sei denn, der Widerspruch werde unerträglich. Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, fehlt dem Gesetz die Rechtsnatur. In den neunziger Jahren zogen deutsche Gerichte diese Formel heran, um die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze zu ahnden. Nürnberg war ihr erster großer Fall, noch bevor sie einen Namen hatte. Man muss nicht jedem Argument beider Lager zustimmen, um zu sehen, was hier verhandelt wurde: ob Recht nur ist, was gesetzt wurde, oder auch, was gesetzt werden müsste. Die Bundesrepublik hat sich, nach anfänglichem Zögern, für die zweite Antwort entschieden, und sie hat gut daran getan, auch wenn die Juristen ihr bis heute vorhalten, dass jede Ausnahme von der Regel die Regel gefährdet.
Gewalt, die Recht setzt
Walter Benjamin stellte 1921 in seiner „Kritik der Gewalt“ die unbequeme These auf, dass jede Rechtsordnung auf einer Gewalt ruht, die Recht setzt, bevor sie Recht erhalten kann. Nürnberg war rechtsetzende Gewalt in Reinform: ein Gericht, das das Recht, das es anwandte, erst begründen musste, und zwar durch Sieger, die soeben mit ihren Armeen bewiesen hatten, worauf ihre Autorität beruhte. Der amerikanische Chefankläger Robert Jackson wusste das. Seine Eröffnungsrede vom 21. November 1945 gehört zu den wenigen Prozessreden, die man ohne Aktenkenntnis lesen kann. Sie nannte es eine der bedeutendsten Huldigungen, welche die Macht je der Vernunft erwiesen habe, dass die Sieger ihre Gefangenen dem Urteil des Rechts unterwürfen.
Man kann diese Huldigung für Pose halten. Das Gericht hat sie beim Wort genommen, und zwar in beide Richtungen. Es wies das tu quoque zurück, den Einwand, die Verbrechen der Gegenseite entlasteten die Angeklagten. Und es duldete auf der Richterbank den Vertreter jenes Staates, der 1939 mit dem Angeklagten Ribbentrop Polen geteilt hatte; das Massaker von Katyn stand als deutsches Verbrechen in der sowjetischen Anklage und fehlte im Urteil. Solche Schatten gehören zur Bilanz. Aber gerade weil das Gericht sie nicht auflösen konnte, brauchte es die Freisprüche: Nur wer nachweislich unterscheidet, darf behaupten, nicht bloß zu rächen. Legitimität entsteht, so darf man Benjamin weiterdenken, nicht aus dem Ursprung der Gewalt, sondern aus ihrer Selbstbindung.
Zu dieser Selbstbindung gehörte ein zweiter Grundsatz: Der Befehl entschuldigt nicht. Das Statut ließ ihn allenfalls als Milderungsgrund gelten. Keitel und Jodl, die sich auf soldatischen Gehorsam beriefen, wurden gehängt; Verantwortung, so das Gericht, lässt sich nicht nach oben abtreten.
Schuld ohne Maß
Am 17. August 1946, wenige Wochen vor der Urteilsverkündung, schrieb Hannah Arendt ihrem Lehrer Karl Jaspers einen Brief, der Nürnberg in eine Frage verwandelte. Jaspers hatte in seiner Schrift „Die Schuldfrage“, hervorgegangen aus Heidelberger Vorlesungen vor Studenten, die zwischen Trümmern und Scham saßen, vier Arten von Schuld unterschieden: die kriminelle, die politische, die moralische und die metaphysische; vor Gericht gehöre nur die erste. Arendt hielt es für fragwürdig, die Politik der Nationalsozialisten als „kriminelle Schuld“ zu fassen. Diese Verbrechen sprengten die Grenzen des Rechts, und gerade darin liege ihre Ungeheuerlichkeit; keine Strafe sei ihnen angemessen. Jaspers widersprach mit einem Argument, das heute noch verstört: Wer die Tat über alle Schuld hinausrücke, verleihe ihr einen Zug von „satanischer Größe“. Arendt räumte im Dezember ein, sie komme dem gefährlich nahe; jeder Versuch, den Schrecken zu mythologisieren, müsse bekämpft werden.
Damit war die Frage gestellt, die Nürnberg bis heute begleitet: Wie misst man das Unmessbare? Die Antwort des Tribunals war unheroisch: gar nicht. Es maß nicht das Ungeheuerliche, es maß Personen. Wer hat was gewusst, gewollt, befohlen, unterzeichnet? Das ist die Sprache der Buchhalter, und es war die einzige, in der man den Mythos vom Dämon vermeiden konnte. Als Arendt siebzehn Jahre später in Jerusalem den Prozess gegen Adolf Eichmann beschrieb, kehrte sie zu dieser Einsicht zurück und nannte sie die Banalität des Bösen. Jaspers seinerseits verließ 1948 Heidelberg und lehrte fortan in Basel, als Deutscher in einem neutralen Land, das sich mit der eigenen Rolle erst Jahrzehnte später gründlich befassen sollte.
Ein Tribunal ohne Sieg
Und heute? Nürnberg war ein Prozess nach dem Sieg; die Angeklagten saßen auf der Bank, weil die Armeen der Richter bis nach Berlin gekommen waren. Das Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine, das der Europarat und die Ukraine im Sommer 2025 vereinbarten und dem sich Mitte Mai dieses Jahres sechsunddreißig Staaten anschlossen, darunter Deutschland und die Schweiz, muss ohne Sieg auskommen. Es soll in Den Haag sitzen, weil der Internationale Strafgerichtshof über die Aggression im Falle Russlands nicht befinden darf: Moskau ist dem Römischen Statut nie beigetreten, und sein Veto im Sicherheitsrat macht jede Änderung unmöglich. Die russische Staatsspitze bleibt, solange sie im Amt ist, vor Verfahren in Abwesenheit geschützt; die Anklage könnte erheben, das Verfahren aber ruhte. Der ukrainische Außenminister nannte den Beschluss einen Wendepunkt und erinnerte an Nürnberg. Deutschland hatte schon Ende März seine Absicht erklärt, beizutreten: Das Land, dem in Nürnberg der Prozess gemacht wurde, sitzt nun auf der Seite derer, die ein solches Verfahren ermöglichen wollen.
Das Bemerkenswerte ist weniger das Tribunal als sein Umfeld. Washington hat Richter und Ankläger des Strafgerichtshofs mit Sanktionen belegt; die Vereinigten Staaten, 1946 der Motor von Nürnberg, halten sich heute auffällig zurück, und ein Friedensplan-Entwurf, der im vergangenen Herbst kursierte, erwog eine umfassende Amnestie für Kriegsverbrechen. Skeptiker nennen das Tribunal einen schönen Traum, weil es kaum je einen Angeklagten im Saal haben wird. Befürworter erinnern daran, dass auch Nürnberg als Absichtserklärung begann: Die Moskauer Erklärung von 1943 lag zwei Jahre vor dem ersten Verhandlungstag. Beide Seiten haben recht, und so bleibt die Frage, die schon 1946 die entscheidende war: nicht, wie viele ein Gericht verurteilt, sondern ob es auch freisprechen kann.
Was bleibt
Wer heute an die Fürther Straße fährt, wo im Justizpalast das Memorium Nürnberger Prozesse untergebracht ist, sieht ein Gebäude, das nach Bürokratie aussieht und nicht nach Weltgeschichte. Das ist vermutlich sein größtes Kompliment. Die stillste Lehre des Prozesses liegt vielleicht darin, dass seine Würde sich weniger an dem zeigt, was er getan hat, als an dem, was er unterließ: Er verhängte keine Kollektivstrafe; selbst die für verbrecherisch erklärten Organisationen machte er nicht zum Freibrief für Sippenhaft, denn ihre Mitglieder sollten nur bei nachweisbarer persönlicher Schuld belangt werden. Auch dort, wo der Zorn der Welt zu Recht groß war, wies er die Bequemlichkeit des Pauschalurteils zurück. Max Weber hat in „Politik als Beruf“ die Verantwortungsethik von der Gesinnungsethik unterschieden: Wer politisch handelt, haftet für die Folgen, nicht für die Reinheit seiner Absicht. Nürnberg hat diesen Satz in eine Prozessordnung übersetzt, und die Freisprüche zeigen, dass er in beide Richtungen gilt. Ein Gericht, das nur verurteilt, ist eine Waffe. Eines, das auch freisprechen kann, beginnt, ein Gericht zu sein.
Wer nach dieser Kolumne weiterlesen möchte: Karl Jaspers’ schmale „Schuldfrage“ ist an einem Abend gelesen und in einem Leben nicht erledigt, und der Briefwechsel mit Hannah Arendt zeigt, wie zwei kluge Menschen im Herbst 1946 um Begriffe rangen, die wir noch brauchen. Die Urteile von Nürnberg sind achtzig Jahre alt. Die Frage, die sie stellten, ist es nicht.
Sapere aude!
S.
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